Bei Bedarf kann eine Liegenschaftsbewertung zur Zustandserhebung oder eine Gefährdungsabschätzung einer Altlast oder Verdachtsfläche auf Basis der ÖNORM S 2088 durchgeführt werden.








Für den Abbruch und Rückbau von Gebäuden ist die Information über vorhandene Schadstoffe in der Gebäudesubstanz essentiell.
Die umfassende Schad- und Störstofferkundung ist ein wichtiger Teil der Baustoff-Recyclingverordnung (RBV), ab 3.500m³ umbautem Raum oder 750t Entsorgungsmasse ist eine Dokumentation der abgebrochenen Materialen gemäß RBV notwendig. Bei kleineren Bauvorhaben ist eine orientierende Schadstofferkundung ausreichend, diese muss ebenfalls durch eine rückbaukundige Person durchgeführt werden.
Im Zuge der Begehung vor Ort wird die Probenahme schnell und flexibel durchgeführt, anschließend werden die Proben in einer akkreditierten Prüfstelle analysiert – hierbei muss durch Experten entschieden werden, welche Parameter zu analysieren sind. Die Ergebnisse werden bewertet und in einem Bericht dargestellt, dabei wird den einzelnen Materialien eine Abfall-Schlüsselnummer zugeordnet und eine Mengenabschätzung durchgeführt.
Die zugrundeliegenden Regelwerke sind die RBV und die ÖNORM B 3151, die im Unterschied zu vielen anderen Verordnungen kein Probenraster vorschreiben. Vielmehr ist hier die Erfahrung und Fachkompetenz des Erkunders gefragt. Unsere Mitarbeiter greifen auf langjährige Erfahrung zurück.
Eine kompetente Begehung vermeidet nicht nur kostenintensive Überraschungen in Form von zusätzlichen Entsorgungsarbeiten, sondern auch die mehrfache Auftragsvergabe für weitere Aspekte.
Wenn beim Abriss auch eine Aufbereitung der Abbruchmaterialien nach der Recycling-Baustoffverordnung geplant ist, können Synergien genutzt werden, da bereits bei der ersten Begehung durch uns ausreichend Proben entnommen werden können, um zu klären, ob sich eine Aufbereitung zur Erreichung einer entsprechenden Qualitätsklasse auszahlt. Weiters kann auch vor Ort entschieden werden, ob z.B. ein Beurteilungsnachweis für das Deckenschüttungsmaterial sinnvoll ist.
Bei Bedarf kann auch eine Liegenschaftsbewertung zur Zustandserhebung oder eine Gefährdungsabschätzung einer Altlast oder Verdachtsfläche auf Basis der ÖNORM S 2088 durchgeführt werden.







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